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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Montag, 10.06.2024

Verletzung bei Renovierung im Haus des Schwiegervaters - Kein Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls

Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer “Wie-Beschäftigung” liege bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Der Kläger hat daher keine Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft. So entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 6 U 284/20).

Der Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Gegenüber der Berufsgenossenschaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog. Wie-Beschäftigung lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.

Das Gericht wies die Klage ab. Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer “Wie-Beschäftigung” liege bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der “Wie-Beschäftigung” beziehe diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise “wie ein Beschäftigter tätig werden”. Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine “Wie-Beschäftigung” begründen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Erleide – wie im Streitfall – jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns – in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben – einen Unfall, so handele es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618a BGB Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.

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