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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 05.06.2024

Schürfwunde weitet sich nach Versicherungsabschluss zum Geschwür aus - Reiserücktrittsversicherung muss zahlen

Wer vor dem Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eine Schürfwunde am Knöchel infolge eines Leitersturzes erlitten hatte, verliert seinen Versicherungsschutz nicht, wenn sich die Schürfwunde anschließend infiziert und ein Geschwür (Ulkus) hervorruft. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 16 U 74/23).

Im Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers nach einem Sturz von der Leiter eine Schürfwunde erlitten, bevor der Kläger für die Familie eine Reise buchte. Zum Zeitpunkt der Buchung bestand die Schürfwunde bereits, jedoch ohne Anzeichen einer Infektion. Anschließend entschied sich der Kläger dazu, eine Reiserücktrittsversicherung hinzuzufügen. Die Versicherung schloss jedoch den Schutz für den Fall einer unerwarteten Verschlechterung einer bereits bestehenden Krankheit aus, sofern innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsabschluss eine Behandlung erfolgte. Nach Abschluss der Versicherung infizierte sich die Schürfwunde der Ehefrau und entwickelte sich schließlich zu einem Geschwür (Ulkus). Daraufhin stornierte der Kläger die Reise. Die Versicherung weigerte sich jedoch, für die Stornokosten aufzukommen. Das Landgericht (Vorinstanz) wies die Klage ab, da die Schürfwunde und die daraus resultierende Krankheit bereits vor Vertragsabschluss bestanden hätten. Die Wunde und das aus ihr entstehende Geschwür seien als eine Einheit zu betrachten.

Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des Klägers und verurteilte die Versicherung zur Übernahme der Stornokosten. Eine Schürfwunde und ein Infekt seien zwei unterschiedliche Krankheitsbilder. Dass der Infekt ohne die Schürfwunde gar nicht erst eingetreten wäre, ändere nichts daran. Entscheidend sei dagegen nur, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Anzeichen für eine Infektion vorlag und die Wunde nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsabschluss behandelt wurde. Nicht der Zeitpunkt des Auftretens der Schürfwunde sei demnach maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der Infektion. Da sich die Infektion der Ehefrau erst nach Abschluss der Versicherung ausweitete und dazu auch sechs Monate zuvor kein Arzt aufgesucht worden war, sei der Versicherungsschutz nach Auffassung der Richter nicht zu versagen, d. h. die Versicherung müsse die Stornokosten übernehmen.

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