Im Einkommensteuergesetz existiert der Begriff “Progressionsvorbehalt” seit 1975, angewandt wurde diese Regulierung beim Steuersatz aber bereits lange davor. Mit diesem Begriff wird die Methode bezeichnet, nach der vom Gesetz her steuerfreie Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen zu berücksichtigen sind.
Vereinfacht ausgedrückt zeigt folgendes Beispiel die Auswirkungen:
Zu versteuerndes Einkommen eines Steuerpflichtigen: 30.000 Euro
abzgl. darin enthaltene steuerfreie Einkünfte: 10.000 Euro
=> zu versteuern bleiben: 20.000 Euro
Dafür Steuersatz nach der Grundtabelle (9,8 %) = 1.960 Euro
Steuersatz für 30.000 Euro (15,7 %) = (4.710 Euro)
Steuer wegen Anwendung des Progressionssatzes auf zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro = 3.140 Euro
Mehrsteuer wegen Anwendung des Progressionssatzes = 1.180 Euro
Ist auf die Einkünfte der Progressionsvorbehalt anzuwenden, kann sich der Steuersatz deutlich erhöhen. Bei einem hohen zu versteuernden Einkommen beträgt die Erhöhung des Steuersatzes je nach dem Anteil der steuerfreien Einkünfte nur deutlich niedrigere Prozentzahlen, wirkt sich dann aber auf das höhere zu versteuernde Einkommen absolut doch noch aus. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 1,8 Mio. Euro und 0,2 Mio. Euro steuerfreiem Einkommen erhöht sich der Steuersatz (inkl. Soli) zwar nur von 44,0 % auf 44,1 %, die absolute Steuer erhöht sich dadurch aber noch um 1.800 Euro.
Dies sind nach § 32b EStG einmal die Zahlungen aus verschiedenen öffentlich-rechtlichen Kassen mit sozialem Hintergrund: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, aber auch vergleichbare Bezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz bzw. dem Elterngeldgesetz. Diese Aufzählung ist aber bei weitem nicht abschließend. Weiterhin fallen darunter in Deutschland steuerfreie Einkünfte, die z. B. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Ausland zu versteuern sind. Das können etwa Einkünfte von Grenzpendlern sein oder Gehälter bei einer Tätigkeit im Ausland bei weiterhin deutschem Wohnsitz, aber auch Bezüge von zwischenstaatlichen Organisationen, die die Anwendung des Progressionsvorbehalts im Wohnsitzstaat vorsehen. Daneben fallen unter die Regelung auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer Betriebsstätte im Ausland bzw. auch Einkünfte von Selbstständigen mit einer festen Einrichtung in einem ausländischen Staat. Dies trifft aber nur auf Einkünfte aus Nicht-EU-Staaten zu. Insbesondere bei den ausländischen Einkünften können auch Verluste anfallen, die ebenfalls beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden können und dann den Steuersatz verringern. Diese Anwendung ist aber wegen größerer Missbrauchsfälle in der Vergangenheit sehr eingeschränkt worden.
Die Regelungen zur Anwendung/Nichtanwendung des Progressionsvorbehalts für im Ausland erzielte Einkünfte sind so kompliziert und im Laufe der Zeit auch häufig geändert worden, dass ihre Berücksichtigung erheblichen Aufwand verursacht. In der Praxis muss auch davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte im Ausland und in Deutschland nach unterschiedlichen Methoden ermittelt werden müssen. Dies verursacht weitere Aufwendungen und damit Kosten.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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