Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat der Klage einer Fachaufstellerin für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit stattgegeben. Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Stadt Georgsmarienhütte, ihr eine sog. Geeignetheitsbestätigung zu erteilen, die benötigt wird, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen zu dürfen (Az. 1 A 172/22).
In der Sache geht es um eine Geeignetheitsbestätigung für eine Shisha-Bar in Georgsmarienhütte. Die Stadt Georgsmarienhütte hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Hauptzweck der streitgegenständlichen Shisha-Bar das Bereitstellen und der Konsum von Shishas sei. Es sei allerdings erforderlich, dass die Verabreichung von Getränken und/oder Speisen das Hauptgepräge darstelle. Dem trat die Klägerin entgegen und wies darauf hin, dass Haupterwerbszweck der Verkauf von Speisen und Getränken sei. Insoweit stelle eine künftige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nur einen Nebenzweck zum eigentlichen Gaststättenbetrieb dar.
Das Gericht gab der Geldspielgeräteaufstellerin Recht. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) dürfen Geldspielgeräte nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Im Streitfall wurde nach Durchführung eines Ortstermins festgestellt, dass mit der hier betroffenen Shisha-Bar zwei gleichgeordnete Zwecke verfolgt werden (Angebot des Rauchens von Shishas sowie das Verabreichen von Getränken). Dies reiche nach dem Regelungswortlaut aus, um für diese Räumlichkeiten eine Geeignetheitsbestätigung auszustellen. Eine allgemeine Vorgabe, dass Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Shisha-Bars generell nicht zulässig seien, gebe es nicht. Es müsse jeweils im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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