Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung nicht vorliegt, wenn die Wohnung vor der Veräußerung der (Schwieger-)Mutter überlassen wurde (Az. IX R 13/23).
Im Streitfall überließen die miteinander verheirateten Ehegatten eine ihnen gehörende Wohnung der (Schwieger-)Mutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen einer Selbstnutzung geltend.
Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Gewinne aus Grundstücksverkäufen seien als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greife nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liege dagegen vor, wenn die Wohnung der (Schwieger-)Mutter überlassen wird.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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