Regelt eine Schönheitsreparaturklausel u. a. das „Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen”, so ist diese unwirksam. Diese Formulierung kann nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg so verstanden werden, dass die Fenster auch von außen gestrichen werden sollen, was unzulässig wäre (Az. 210 C 176/23).
Die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel ergebe sich lt. Amtsgericht aus einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Für den Mieter werde nicht deutlich erkennbar, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. Des Weiteren sei es nicht eindeutig, dass sich die Formulierung „von innen“ hinter dem Wort „Außentüren“ auch auf die Fenster bezieht. Bei Zweifeln hinsichtlich des Verständnisses von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gehen diese zu Lasten des Verwenders. Das Streichen der Fenster von außen sei nicht Aufgabe des Mieters.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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