Die Halterin eines Tanklastwagens haftet nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen des Auslaufens von Heizöl während des Befüllvorgangs, wenn der Vorfall auf einen Defekt an der Füllstandsanzeige des Tankes zurückzuführen ist. In diesem Fall verwirklicht sich nicht die Betriebsgefahr des Tanklastwagens. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 14 U 56/23).
Während des Befüllens eines Heizöltanks kam es zu einem erheblichen Auslaufen von Heizöl auf dem Grundstück des Kunden. Ursache dessen war allein ein Defekt an der Füllstandsanzeige des Tanks. Diese zeigte, dass der Tank leer war, was tatsächlich nicht der Fall war. Der Grundstückseigentümer klagte schließlich gegen die Halterin des Tanklastwagens auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Grundstückseigentümers.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Grundstückseigentümer stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Die Halterin des Tanklastwagens hafte nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Eine Gefährdungshaftung liege nicht vor. Es hätten sich nicht die von dem Tanklastwagen ausgehenden Gefahren ausgewirkt, sondern ein gegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs eigenständiger Gefahrenkreis. Konkret habe sich keine dem Entladevorgang von Öl immanente Gefahr realisiert, sondern die Gefahr, die von dem Tank des Bestellers ausging. Zudem sei dem Öllieferanten keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Tankanlage technisch zu überprüfen. Insbesondere habe er den Tank nicht öffnen müssen. Es habe insofern eine Sichtkontrolle genügt.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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