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Mittwoch, 27.12.2023

Überblick über die wichtigsten Änderungen ab 01.01.2024

Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen ab 01.01.2024:

Grundfreibetrag

Ab 01.01.2024 steigt der sog. Einkommensteuer-Grundfreibetrag von 10.908 Euro auf 11.604 Euro an. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag ab 2024 23.208 Euro.

Der Spitzensteuersatz von 42 % in der „Proportionalzone“ wird ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro fällig. Die sog. Proportionalzone geht ab einem Einkommen von 277.826 Euro in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Hinweis: Die Erhöhung des Grundfreibetrags auf 11.604 Euro wurde bereits im Jahr 2022 beschlossen. Die Bundesregierung plant diesen Betrag um weitere 180 Euro anzuheben, aber noch liegt der Gesetzentwurf nicht vor. Diese weitere Anhebung könnte rückwirkend zum 01.01.2024 erfolgen.

Kinderfreibetrag

Für 2024 wird der Kinderfreibetrag für beide Elternteile von bisher 6.024 Euro auf 6.384 Euro (je Elternteil 3.192 Euro) angehoben.

Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 1.464 Euro. Dieser Betrag ändert sich im Jahr 2024 nicht. D. h., im Jahr 2024 beträgt der Kinderfreibetrag inklusive Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf insgesamt 9.312 Euro für Ehepaare und 4.656 Euro für Alleinstehende.

Hinweis: Auch hier kündigte die Bundesregierung an, den Kinderfreibetrag für 2024 noch weiter anzuheben. Auch hier liegt das entsprechende Gesetz als Entwurf noch nicht vor. Die Erhöhung könnte auch rückwirkend innerhalb des Jahres 2024 erfolgen.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird angehoben. Er ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt im Jahr 2024 11.604 Euro.

Soli-Freigrenze

Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf 18.130 Euro (Ehepaare 36.260 Euro) angehoben. Liegt die zu zahlende Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, fällt kein Solidaritätszuschlag an (sog. Nullzone).

Altersvorsorgeaufwendungen

Schon seit 2023 können die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Rentenversicherung vollständig als Sonderausgaben steuermindernd in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Der jährliche Betrag ändert sich jedoch in Abhängigkeit von der Beitragsbemessungsgrenze. Daher können im Jahr 2024 Rentenbeiträge bis zu einer Höhe von 27.565 Euro (Ehepaare: 53.054 Euro) geltend gemacht werden.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Ab 01.01.2024 wird der Kreis der Anspruchsberechtigten für eine staatliche Förderung zum Vermögensaufbau erweitert. Das „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der sog. Arbeitnehmer-Sparzulage. Künftig können Ledige, die ein Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro (vorher 20.000 Euro) haben, die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen beantragen. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt die Grenze 80.000 Euro.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Zudem werden durch das „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen weiter ausgebaut (Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers). Dafür steigt der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen ab 01.01.2024 von 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Hinweis: Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann auch durch eine Entgeltumwandlung finanziert werden.

Sachbezugswerte

Wenn Mahlzeiten arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, muss diese Zuwendung des Arbeitgebers lohnsteuerlich bewertet werden:

Sachbezug Verpflegung: Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten steigt ab 01.01.2024 von 288 Euro auf 313 Euro. Damit sind für ein Frühstück kalendertäglich 2,17 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich 4,13 Euro anzusetzen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten kalendertäglich mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

Sachbezug Unterkunft: Ab dem 01.01.2024 steigt der Sachbezugswert für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer von 265 Euro auf 278 Euro pro Monat. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 01.01.2024 in Höhe von 9,27 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall unbillig wäre.

Steuererklärungsfristen

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung über einen Steuerberater einreichen, erhalten auch im Jahr 2024 etwas mehr Zeit. Auf Grund der knappen Kapazitäten in vielen Steuerbüros wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung auf den 02.06.2025 verlängert. Steuerpflichtige, die ihre 2023er-Einkommensteuererklärung selbst abgeben, haben dafür statt bis zum 31.07.2024 bis zum 02.09.2024 Zeit.

Dezember-Hilfe 2022

Wegen der gestiegenen Energiepreise hatte der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme übernommen. Auf die geplante Besteuerung wird nun verzichtet. Ursprünglich hätten Bürger die Dezember-Hilfe in ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen. Außerdem hätten sie ab einem Jahreseinkommen von 66.915 Euro die Hilfen zudem versteuern müssen. Im Rahmen des beschlossenen Kreditzweitmarktförderungsgesetzes am 15.12.2023 wurde dies geändert.

E-Auto-Förderung (sog. Umweltbonus)

Mit Ablauf des 17.12.2023 wurde die Kaufprämie für E-Auto eingestellt. D. h., es können keine neuen Anträge mehr für den „Umweltbonus“ beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Für den „Umweltbonus“ gilt: Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förderende nicht betroffen und werden ausgezahlt. Vorliegende Anträge, die bis einschließlich 17.12.2023 beim BAFA eingegangen sind, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs weiterbearbeitet und – sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen – bewilligt.

Mindestlohn

Für das Jahr 2024 hat die Mindestlohnkommission eine Erhöhung beschlossen. Ab 01.01.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro. Somit steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 Euro auf 538 Euro.

Azubigehalt: Daneben steigt auch die Mindestvergütung für Auszubildende. Ab 2024 beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 649 Euro, im zweiten Lehrjahr 766 Euro, im dritten Lehrjahr 876 Euro und im vierten Lehrjahr 909 Euro.

CO2-Abgabe

Ab 01.01.2024 wird der CO2-Preis deutlich stärker steigen. Für Heizöl, Gas und Sprit werden künftig 45 Euro pro ausgestoßene Tonne CO2 fällig. Derzeit sind es 30 Euro.

Wohn-Riester für energetische Sanierung

Am 01.01.2024 tritt das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Ab 2024 besteht für Besitzer einer selbst genutzten Wohnimmobilie die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen. Wichtig ist dabei, dass das durchführende Fachunternehmen hierfür lediglich bestätigen muss, dass es sich um eine energetische Sanierung im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt. Entsprechende Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 01.01.2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

Umsatzsteuersätze für Speisen

Der in der Corona-Pandemie eingeführte ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie endet zum 31.12.2023. Ab 2024 muss für Speisen in der Gastronomie wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % gezahlt werden. Für Speisen, die mitgenommen werden, gilt nach wie vor der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat am 21.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht veröffentlicht. D. h., zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf die Umsätze für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.

Plastikabgabe

Aus Plastik hergestellte Produkte könnten für Endverbraucher teurer werden, denn die Hersteller sollen künftig eine Plastikabgabe an die EU selbst zahlen, die bisher aus Steuermitteln überwiesen wurde.

Ticketsteuer beim Fliegen

Zum 01.01.2024 wird die Ticketsteuer angehoben, d. h. je nach Endziel der Reise werden zwischen 12,73 und 58,06 Euro pro Ticket fällig, was die Anbieter in der Regel an die Passagiere weitergeben werden.

Strompreise

Weil der Bundeszuschuss zu den Entgelten für das Stromnetz gestrichen wird, müssen sich Verbraucher und Firmen auf höhere Strompreise einstellen.

Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz, welches noch im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden muss, enthält aktuell viele Steuererleichterungen, die vermutlich rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft treten werden.

Hinweis

Die neuen Regelungen für 2024 entsprechen dem Stand Dezember 2023. Durch die Krise im Haushalt der Bundesregierung können sich deshalb noch Änderungen ergeben.

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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