In Deutschland war die Kontrollgebühr, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, bis zu der Entscheidung des EuGH als nicht steuerbarer Schadensersatz angesehen worden. Dies wurde nun durch das Bundesfinanzministerium geändert.
Nachdem der EuGH (Rs. C-90/20) am 20.01.2022 die „Gebühren“, die ein Nutzer eines privaten Parkplatzes bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen an das kontrollierende Unternehmen zu zahlen hat, als ein steuerbares Entgelt für eine Dienstleistung beurteilt hatte, hat das Bundesfinanzministerium eine entsprechende Regelung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen.
Das Bundesfinanzministerium hat am 15.12.2023 in Abschn. 1.3 Abs. 16b UStAE unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH aufgenommen, dass Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an die Parkplatznutzer darstellen.
Hinweis: Es wird nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei der bis zum 15.12.2023 eingegangenen (vereinnahmten) Zahlung von einem nicht steuerbaren („echten“) Schadensersatz ausgeht.
Sollten Unternehmer aus unternehmerischen Gründen auf diesen Privatparkplätzen parken und gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, wird sich folglich ein Vorsteuerabzug aus den Kontrollgebühren ergeben. Daher sollte auf eine ordnungsgemäße Rechnung geachtet werden, soweit die Zahlungsanforderung für die Kontrollgebühr nicht die Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung (Gesamtbetrag von bis zu 250 Euro) enthält.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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