Anlässlich der vergangenen Corona-Pandemie wurden Hotel- und Gastronomiebetriebe dadurch entlastet, dass sie für die Zeit ab dem 01.07.2021 und bis zum 31.12.2023 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken den ermäßigten Steuersatz von 7 % anwenden dürfen. Damit sollte ein Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage geleistet werden.
Diese Maßnahme läuft nun Ende 2023 aus. D. h., der Steuersatz liegt ab dem 01.01.2024 wieder bei 19 %. Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz auf den Verzehr von Speisen in Restaurants fand im Bundestag keine Mehrheit.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat am 21.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht veröffentlicht. D. h., zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf die Umsätze für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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