Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen ab dem 01.01.2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar 2024 eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro.
Seit 01.01.2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. D. h., Frührentner mit einem Nebenjob können seit 01.01.2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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