Das Großherzogtum Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland haben diverse Regelungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angepasst. Hierzu wurde im Änderungsprotokoll eine Bagatellregelung für Grenzgänger von 34 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen. Diese beiden Regelungen gelten ab 01.01.2024.
Diese Regelung besagt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen bleibt, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 34 Tagen (ab 2024) im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten ausgeübt wird.
Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen im Hinblick auf Änderungen im deutschen Recht, konkret die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz eingeführte Optionsmöglichkeit sowie im Hinblick auf den Real Estate Investment Trust (REIT) vorgenommen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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