Am 15. November 2023 hat das Bundeskabinett die „Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung“ beschlossen. Ab dem 01.01.2024 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12 Euro auf 12,41 Euro. Die Verdienstgrenze bei den Minijobs steigt dadurch von 520 Euro auf 538 Euro pro Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich auf 6.456 Euro. Die Höchstarbeitszeit bei “Mini-Jobbern” liegt wegen der Koppelung von Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze bei 43,35 Stunden pro Monat (= 538 Euro geteilt durch 12,41 Euro).
Für Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung, dass sie die Verträge ihrer Minijobber anpassen müssen, wenn im Vertrag nicht steht, dass der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. D. h., steht im Vertrag nur ein Betrag bzw. ist nur ein Betrag vereinbart, muss der Betrag schriftlich angepasst werden.
Auch für “Midi-Jobber” gibt es mit der Mindestlohnerhöhung eine Änderung. Ein Midijob beginnt ab 01.01.2024 ab 538,01 Euro Verdienst im Monat. Die Obergrenze ändert sich dagegen nicht – sie bleibt bei 2.000 Euro bestehen.
Ab 2025 steigt der Mindestlohn erneut – auf 12,82 Euro. Somit steigt dann die Minijob-Grenze auf 556 Euro.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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