Der Bundesfinanzhof hatte folgende Entscheidung zu treffen: Steht bei einem Land- und Forstwirt, der im Jahr 2021 seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuert und durch das Überschreiten der in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG neu eingeführten Umsatzgrenze von 600.000 Euro seine Umsätze im Folgejahr 2022 der Regelbesteuerung unterwerfen muss, der Vorsteuerausschluss einem Vorsteuerabzug für im Jahr 2021 bezogene Eingangsleistungen, die erst in 2022 zu Ausgangsumsätzen führen, entgegen (Az. XI R 14/22)?
Wenn eine GbR, deren landwirtschaftliche Tätigkeit bei Leistungsbezug der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG unterliegt, für diese landwirtschaftliche Tätigkeit eine Eingangsleistung beziehe, sei der Vorsteuerabzug auch dann nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, Art. 302 MwStSystRL ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet werde, in dem diese Tätigkeit kraft Gesetzes der Regelbesteuerung unterliegt.
Wechsle der Steuerpflichtige zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz freiwillig oder kraft Gesetzes von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, sei der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der § 15a Abs. 7 UStG, Art. 192 MwStSystRL zu berichtigen.
Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze werden im Streitjahr die Steuer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG und die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge auf jeweils 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Dadurch gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten habe.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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