Arbeitnehmern ist das Lesen einer SMS von ihrem Arbeitgeber über den Beginn ihrer zuvor eingeteilten Arbeitsschicht in ihrer Freizeit zuzumuten. Legt eine Betriebsvereinbarung fest, dass Springerdienste eines Notfallsanitäters vom Arbeitgeber einen Tag zuvor zu einem bestimmten Zeitpunkt angewiesen werden, darf der Beschäftigte eine solche SMS nicht ignorieren. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 349/22).
Im konkreten Fall klagte ein Notfallsanitäter gegen seine Arbeitgeberin. Diese hatte ihn in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht erreicht, um ihm mitzuteilen, dass der Dienstplan geändert worden war und er früher erscheinen solle. Der Notfallsanitäter nahm die Nachrichten nicht zur Kenntnis und kam deshalb erst zum ursprünglich geplanten Dienstbeginn. Die Arbeitgeberin wertete das angeblich zu späte Auftauchen jedoch als unentschuldigtes Fehlen und kürzte ihm eine Gutschrift in seinem Arbeitszeitkonto und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Kläger die von der Arbeitgeberin versandten Nachrichten einen Tag vor Dienstbeginn auch in der Freizeit zur Kenntnis nehmen müsse. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er als Springer eingesetzt werde, und dass ihm außerdem der Arbeitsbeginn am Vortag bis 20.00 Uhr mitgeteilt werde. Nach Auffassung der Richter reicht es aus, sich am Vortag um 20.00 Uhr über den konkreten Dienstbeginn zu informieren. Des Weiteren sei das einmalige Checken des Mobiltelefons nicht als Arbeitszeit zu werten.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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