Der Abriss von Bestandwohnungen kann nur dann genehmigt werden, wenn die Baugenehmigung oder der Bauvorbescheid für den Ersatzwohnraum vorliegt. Die Genehmigungsfähigkeit ist bei ablehnender Haltung der Baubehörde nicht ausreichend. So entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 B 29/19).
Die Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin beantragte den Abriss des Gebäudes, da eine Modernisierung und Instandsetzung unwirtschaftlich wäre. Sie plante an derselben Stelle die Errichtung eines neuen Wohnhauses mit mehr Wohnungen. Die zuständige Behörde lehnte die Genehmigung des Abrisses ab, da die Baugenehmigung für die Errichtung des neuen Gebäudes nicht vorlag. Die Grundstückseigentümerin hielt dies für unerheblich. Sie führte an, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei und erhob schließlich Klage.
Das Oberverwaltungsgericht entschied jedoch zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Genehmigung des Abrisses des Gebäudes zu, denn es fehle an der Verlässlichkeit der Schaffung von Ersatzwohnraum. Verlässlich sei ein Ersatzwohnraum nur dann, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abriss der Bestandswohnungen geschaffen werde. Dazu müsse gewährleistet sein, dass die baurechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Ersatzwohnraums erfüllt werden. Daran fehle es hier, da die Klägerin weder über eine Baugenehmigung noch über einen Bauvorbescheid verfüge. Soweit die Klägerin das Bauvorhaben zur Schaffung des Ersatzwohnraums für genehmigungsfähig erachte, sei dies unbeachtlich, da die Baubehörde die Baugenehmigung dennoch versagt habe. Da somit ein bauaufsichtliches Verfahren notwendig werde, könne nicht von einer ausreichenden Verlässlichkeit des Ersatzwohnraums ausgegangen werden. Eine Auflage dahingehend, dass von der Abrissgenehmigung erst dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde, sei unzulässig.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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