Das Finanzgericht Düsseldorf nahm dazu Stellung, ob Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Auskunftsanspruch auf die beim Betroffenen erhobenen Daten umfasst, wenn dem Betroffenen klar ist, welche Daten der Verantwortliche über ihn hat, insbesondere, weil der Betroffene diese selbst im Rahmen eines bestimmten, klar abgrenzbaren Verwaltungsverfahrens in Steuersachen dem Verantwortlichen überlassen hat (Az. 4 K 641/20).
Ein Steuerpflichtiger könne nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO vom Finanzamt Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten erhalten, die z. B. im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum von ihm erhoben worden sind. Ein allgemeines Akteneinsichtsrecht oder die Auskunft über Methoden und Kriterien sowie die Tragweite und Auswirkungen der verwaltungsinternen Datenverarbeitung bei der Außenprüfung bestehe über den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht.
Die Klägerin habe nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO keinen Anspruch auf das Zurverfügungstellen der Daten in einem gängigen elektronischen Format, weil sie ihren Antrag nicht elektronisch gestellt hat. Das beklagte Finanzamt habe daher gemäß § 32d Abs. 1 AO die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei habe es die Wahl, ob es die Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt. Es könne der Klägerin die Daten insbesondere in einem gängigen elektronischen Formal, wie etwa dem Format, in dem es die Daten von der Klägerin erhalten habe, zur Verfügung stellen. Insoweit habe das Finanzamt allerdings zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Auskunftsrechts für die Klägerin als betroffener Person nur dann Sinn ergebe, wenn sie die Kopien in einem Format erhalte, das sie auf der Grundlage ihrer technischen und sonstigen Möglichkeiten dazu befähige, die Kopien zu lesen und auszuwerten.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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