Ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens ist beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert, auch wenn die Sägearbeiten auf seinem Privatgrundstück stattfinden. So entschied das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 10/21 R).
Der Kläger war Mitglied des Elternbeirates eines kommunalen Kindergartens. Er sollte für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens Baumscheiben zurechtschneiden, um diese auf dem Basar des Weihnachtsmarktes zu verkaufen. Als der Kläger auf seinem Privatgrundstück die Baumscheiben zuschnitt, geriet seine linke Hand in die Kreissäge, woraufhin er Mittel- und Ringfinger verlor.
Anders als die beklagte Unfallkasse und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt als Mitglied des Elternbeirats innerhalb der gesetzlichen Aufgabenkreise der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und des Elternbeirats ehrenamtlich tätig gewesen. Kindergarten und Elternbeirat hätten ihm zudem die unfallbringenden Sägearbeiten konkret übertragen. Fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Klägers seien insoweit ohne Belang. Der Versicherungsschutz erstrecke sich ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten “für” die Einrichtung.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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