Die Beschlusskompetenz aus § 28 Abs. 2 WEG umfasst nur die Anpassung von Vorschüssen bzw. das Einfordern von Nachschüssen. Wenn mittels Beschlüssen Abrechnungen anerkannt bzw. genehmigt werden, führt dies zur Teilnichtigkeit der Beschlüsse. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 85/22).
Im Dezember 2021 fand eine Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentumsanlage statt. Dort wurden u. a. die Jahresabrechnungen für die Jahre 2018 bis 2020 dergestalt beschlossen, dass die “Gesamt- und Einzelabrechnungen anerkannt” wurden. Mehrere Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig.
Das Landgericht entschied zu Gunsten der Kläger. Die Beschlüsse seien insoweit nichtig, als in ihnen auch die Abrechnungen anerkannt wurden und somit über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der Vorschüsse hinausgingen. Es liege damit eine Teilnichtigkeit vor. Eine Beschlusskompetenz über die Anerkennung oder Genehmigung der Abrechnungen sehe § 28 Abs. 2 WEG nicht vor.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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