Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine – nicht versicherte – gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 1 U 954/23).
Der tödlich verunglückte Versicherte betrieb eine kleinere Land- und Forstwirtschaft mit eigenen Flächen. Er verarbeitete regelmäßig Holz aus dem eigenen Wald zum Verkauf. Insoweit war er – automatisch kraft Gesetzes – bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftlicher Unfallversicherung versichert. Daneben betrieb er eine gewerbliche Brennholzaufbereitung mit zugekauftem, fremdem Holz. In dieser Tätigkeit hätte er sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) versichern können, dies hatte er jedoch unterlassen. Der Versicherte hackte Anfang Januar 2019 mit einem sog. Kegelspalter Holz. Er geriet mit seiner Schnittschutzhose in die Maschine, wurde hineingezogen und erlitt sofort tödliche Verletzungen. Die BGHM lehnte eine Witwenrente an die Ehefrau wegen der fehlenden Versicherung ab. Die SVLFG leistete ebenfalls keine Rente. Sie verwies darauf, dass in den letzten Jahren der weitaus größte Teil der Holzverarbeitung auf zugekauftes Fremdholz entfallen sei und nur sehr wenig eigenes Holz verarbeitet worden sei. Daher sei der Schwerpunkt dieses Unternehmens gewerblich und nicht land- und forstwirtschaftlich. Versicherungsschutz wäre daher nur über die BGHM erreichbar gewesen.
Das Landessozialgericht hat jetzt die Berufung zurückgewiesen. Es hat die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts bestätigt. In rechtlicher Hinsicht hat das Landessozialgericht insbesondere hervorgehoben, dass sich der Versicherungsschutz nach der konkreten unfallbringenden Tätigkeit richtet und nicht etwa eine „Gesamtschau“ mit einer Zusammenfassung aller vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten und einer anschließenden „Schwerpunktbildung“ zulässig ist. Die Verarbeitung eigenen Holzes sei danach nicht nur ein „Nebenunternehmen“ der unversicherten gewerblichen Brennholzverarbeitung, sondern Teil des forstwirtschaftlichen „Hauptunternehmens“ gewesen, das insgesamt bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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