Es besteht kein Anspruch auf Untermieterlaubnis, wenn die vom Mieter verlangte Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Zudem muss ein Vermieter dem Mieter keine Gewinnerwirtschaftung durch die Untermiete erlauben. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 64 S 270/22).
Der Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin erbat eine Untermieterlaubnis für die Zeit seiner beruflichen Abwesenheit im Ausland. Für die Wohnung zahlte der Mieter eine Grundmiete von 460 Euro. Von den Untermietern wollte er eine Grundmiete in Höhe von 962 Euro. Die Vermieterin weigerte sich, die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen. Sie sah sich nicht veranlasst, dem Mieter die Erwirtschaftung eines Gewinns aus der Untervermietung zu ermöglichen. Zudem verstoße die Untermiete gegen die Mietpreisbremse.
Das Landgericht gab der Vermieterin Recht. Dem Mieter stehe kein Anspruch auf eine Untermieterlaubnis gemäß § 553 Abs. 1 BGB zu. Zwar sei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung durch den Mieter anzuerkennen, jedoch habe die Vermieterin die Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Untervermietung nicht ermöglichen müssen. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Mieter auch seine Möbel, weiteren Hausrat und Fahrräder zur Nutzung überlassen habe. Denn für sich genommen habe der Mieter seine Möbel und das übrige Inventar nicht vermieten können. Die Möglichkeit, überhaupt Mieteinnahmen für seinen Hausrat zu generieren, habe sich für den Mieter erst in Folge und in Verbindung mit der Untervermietung der Wohnung ergeben. Zudem habe die Vermieterin nicht erlauben müssen, die Wohnung unter Verstoß gegen die Bestimmungen über die Mietpreisbremse unterzuvermieten.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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