Das Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob das Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben nach § 4i EStG für Refinanzierungszinsen eingreift, die in den Niederlanden als konzerninterne Transaktion aufgrund der dort geltenden Gruppenbesteuerung nicht zum Abzug kommen (Az. 10 K 2613/20). Fraglich war, ob das Finanzamt zu Recht den Abzug der von der Kommanditistin einer GmbH & Co. KG gezahlten Schuldzinsen zur Refinanzierung ihrer Kapitaleinlage als Sonderbetriebsausgaben versagt hat. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland. Im Streitzeitraum war die in den Niederlanden ansässige C-B.V. als Kommanditistin zu 100 % an der Klägerin beteiligt.
Nach § 4i Satz 1 EStG (Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug) dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat (Satz 2).
Das Gericht entschied, dass im Streitfall die Voraussetzungen für ein Abzugsverbot im Sinne des Satzes 1 nicht vorliegen. Der Anwendung des Abzugsverbots des § 4i Satz 1 EStG stehe im Streitfall entgegen, dass die hier in Rede stehenden Sonderbetriebsausgaben in den Niederlanden nicht eine Steuerbemessungsgrundlage gemindert haben. Die an die Muttergesellschaft gezahlten Refinanzierungszinsen seien zwar im Inland bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderbetriebsausgaben mindernd berücksichtigt worden. In den Niederlanden seien diese Refinanzierungszinsen bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage aber unberücksichtigt geblieben und hätten diese nicht gemindert.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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