Das Landgericht Frankenthal hat bezüglich eines gestohlenen Fahrrads aus dem Keller einer Zweitwohnung zu der Frage Stellung genommen, wann der Außenversicherungsschutz der Hausratversicherung greift (Az. 3 O 236/22).
Einem Fahrradbesitzer war sein 5.000 Euro teures Zweirad bei einem Einbruch in den Keller seiner Zweitwohnung entwendet worden. Seine Hausratversicherung verweigerte den Versicherungsschutz, weil er die Versicherung nur für seine Hauptwohnung besaß. Außerhalb dieser Hauptwohnung befindliche Sachen seien folglich nur über den „Außenversicherungsschutz“ abgesichert, der in diesem Fall jedoch nicht greife. Eine gesonderte Hausratversicherung für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, in dem er sich üblicherweise werktags aufhielt, hatte der Fahrradbesitzer nicht abgeschlossen. Der Fahrradbesitzer teilte die Ansicht der Versicherung nicht und zog vor Gericht.
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Eine Außenversicherung umfasse nur Gegenstände in Zweitwohnungen, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Es sei nicht Sinn und Zweck der Außenversicherung, Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden. Da der Fahrradbesitzer sein Fahrrad hauptsächlich im Keller seiner Zweitwohnung verwahrte und nur in mehrwöchigen Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, gehöre es nicht zum versicherten Hausrat, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht worden sei (Außenversicherungsschutz).
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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