Wenn bei unklarer Verkehrslage nicht ersichtlich ist, wie sich ein anderer Verkehrsteilnehmer verhält, sollte man abwarten. Wer dennoch losfährt, riskiert einen Unfall und muss für Schäden mithaften. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 9 O 13/23).
Ein Lkw blieb auf einer Straße in einem Lübecker Vorort stehen und versperrte die Einmündung in eine andere Straße. Ein Pkw wollte in diese Straße abbiegen und fuhr um den Lkw herum. In diesem Moment fuhr der Lkw rückwärts und beschädigte das Auto. Der Autofahrer verlangte Schadensersatz, da der Lkw ohne jegliche Ankündigung rückwärtsgefahren sei und er nicht mehr ausweichen konnte. Der Lkw-Fahrer entgegnete, die Warnblinker seien eingeschaltet gewesen, ihn treffe keine Schuld am Unfall.
Das Gericht entschied, dass sowohl der Lkw- als auch der Autofahrer eine Mitschuld am Unfall tragen. Der Lkw-Fahrer habe nicht sichergestellt, dass der Bereich hinter ihm frei sei. Allein das Einschalten der Warnblinker reiche nicht aus, um eine Gefährdung anderer auszuschließen. Aber auch der Fahrer des Pkw sei für den Unfall mitverantwortlich. Die Verkehrssituation sei für ihn unklar gewesen; er hätte abwarten müssen, was der Lkw macht und nicht einfach daran vorbeifahren dürfen. Aus diesem Grund müsse der Autofahrer hier 40 % der entstandenen Schäden selbst tragen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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