Im Rahmen des Abschlusses einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung darf danach gefragt werden, ob in den letzten fünf Jahren “Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus” stattgefunden haben. Darin liegt keine unzulässige Globalfrage. So entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 789/23).
Streitig war, ob einem Grundschullehrer Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zustehen. Die Versicherung warf dem Kläger u. a. vor, beim Abschluss des Versicherungsvertrags die Frage, ob in den letzten fünf Jahren “Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus” stattgefunden haben, falsch beantwortet zu haben. Der Lehrer hatte nicht angegeben, dass er über einen Monat lang krankgeschrieben war. Er hielt die Frage für unzulässig. Das Landgericht Leipzig sah dies anders und bejahte eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht gab jedoch ebenfalls der Versicherung Recht. Es handele sich nicht um eine unzulässige Globalfrage. Ein gewisser Abstraktionsgrad sei erlaubt und unvermeidbar, um die relevanten Gefahrumstände zu erfragen. Die in Antragsformularen übliche Frage nach Untersuchungen und Behandlungen in einem konkret eingegrenzten Zeitraum sei zulässig und verpflichte den Versicherungsnehmer, alle Untersuchungen bzw. Behandlungen anzugeben, sofern diese nicht in Gesundheitsbeeinträchtigungen ihre Ursache haben, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen. Dabei sei eine über einmonatige Krankschreibung nicht als belanglos einzustufen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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