Dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen rechtfertigen die Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifel an der charakterlichen Eignung. Dabei ist unerheblich, ob er mit böser Absicht handelte oder die Informationen missbrauchte. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 6 B 802/23).
Ein Polizeianwärter in Nordrhein-Westfalen wurde wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit sofortiger Wirkung entlassen. Hintergrund dessen waren zwei Datenabfragen zu seiner damaligen Partnerin und weitere Datenabfragen zu mindestens zehn weiteren Personen aus seinem Bekannten- und Freundeskreis, ohne dass dazu ein dienstlicher Anlass bestanden hatte. Der Anwärter beantragte Eilrechtsschutz. Er gab an, zu keinem Zeitpunkt in böser Absicht gehandelt oder die Informationen missbraucht zu haben. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Polizeianwärters.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Entlassungsverfügung sei wegen charakterlicher Mängel des Anwärters rechtmäßig. Die Abfrage personenbezogener Daten über das polizeiliche Informationssystem ohne dienstliche Veranlassung stelle ein dienstpflichtwidriges Verhalten und zugleich einen Verstoß gegen § 41 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) dar. Bereits die Abfrage der Daten sei als “Verarbeitung” im Sinne von § 41 DSG NRW zu werten. Unerheblich sei dabei der Einwand des Anwärters, er habe nicht in böser Absicht gehandelt und die Daten nicht missbraucht.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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