Das Hessische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob ein vom Kläger geltend gemachter Verlust, der bei den steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt erklärt wurde, einkommensteuerlich anzuerkennen ist (Az. 3 K 1681/17).
Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen sei grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögensgegenstand innerhalb des Betriebsorganismus zufalle. Insoweit komme es auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt werde.
Die regelmäßig gegen Anlagevermögen sprechende Veräußerungsabsicht (hier: zum Zweck der Finanzierung von Betriebsausgaben) könne durch einen für Anlagevermögen sprechenden Sicherungszweck (hier: Erwerb von Gold als Absicherung gegen eine Euro-/Bankencrash) überlagert sein. Für diesen vorrangigen Sicherungszweck könne sprechen, wenn statt Goldzertifikaten mit höheren Kosten verbundene Goldbarren ge- und verkauft wurden.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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