Wenn in einem Bauvertrag eine Ausführungszeit geregelt ist, die sowohl auf die Erteilung der Baugenehmigung als auch auf den Abruf der Leistung durch den Bauherrn abstellt, liegt keine nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichende Leistungszeitbestimmung vor. Eine Mahnung für den Eintritt des Verzugs ist daher nicht entbehrlich. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 2 U 196/22).
Im Oktober 2015 kam es zum Abschluss eines Bauvertrags über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. In dem Vertrag wurde u. a. festgelegt, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und 4 Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens 4 Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn beginnt. Die Baugenehmigung wurde im März 2016 erteilt, abgenommen wurde die Leistung im September 2018. Nunmehr stritten die Vertragsparteien u. a. darüber, ob die Baufirma in Verzug geraten ist und dem Bauherrn Schadenersatzansprüche wegen Mietausfallschäden zustehen. Das Landgericht Saarbrücken verneinte das Vorliegen eines Verzugs, da es insofern an einer Mahnung durch den Bauherrn fehle. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Bauherrn. Er meinte, eine Mahnung sei entbehrlich, da im Bauvertrag eine Leistungszeitbestimmung getroffen worden sei.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Baufirma sei nicht in Verzug geraten, da der Bauherr insofern eine Mahnung hätte aussprechen müssen. Eine solche sei nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen, da der Bauvertrag keine ausreichend bestimmte Regelung zum Fristbeginn enthalte. Zwar werde der Fristbeginn zunächst an die Erteilung der Baugenehmigung geknüpft, was für sich den Anforderungen an eine Leistungszeitbestimmung genügen würde. Jedoch wurde zudem alternativ vereinbart, dass der Bauherr über den Beginn der Ausführungsfrist entscheide. Durch einen späteren Abruf der Leistung habe der Bauherr das Ende der Ausführungszeit hinauszögern können, sodass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Leistungszeitpunkt nicht festgestanden habe. Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass der Bauherr von einer Verzögerung des Baubeginns durch einen späteren Abruf tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hatte.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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