Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nahm Stellung zur Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 54 EnergieStG für das Kalenderjahr 2018 (Az. 6 K 2021/20).
Fraglich erschien die Zuordnung der Verwendereigenschaft i. S. d. § 54 Abs. 1 und 4 EnergieStG bei wirtschaftlicher Verflechtung zweier rechtlich selbstständiger Betriebe und Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie eines Geschäftsführungsvertrages.
Das Gericht entschied, dass die Verwendung der Energieerzeugnisse i. S. d. § 54 Abs. 1 und 4 EnergieStG demjenigen zuzurechnen sei, der die Sachherrschaft über die Produktionsanlagen innehabe. Entscheidend hierfür sei, für wen bzw. für welches Unternehmen das Personal, das für den Einsatz der Maschinen/Produktionsanlagen verantwortlich ist, tätig werde.
Inhaltsgleich erging ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 6 K 2022/20).
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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