Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, haben zwar grundsätzlich ein Recht darauf, ihren Assistenzhund mit zur Arbeit zu nehmen (§12e des Behindertengleichstellungsgesetzes), es ist jedoch nicht zulässig, den Hund ohne vorherige Rücksprache mit dem Arbeitgeber einfach mitzubringen. Bevor der Assistenzhund ins Büro oder in die Werkstatt darf, muss in jedem Fall die Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden, ansonsten liege eine Pflichtverletzung vor, die zu einer Abmahnung führen kann – oder unter bestimmten Umständen sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Verweigern kann der Arbeitgeber die Erlaubnis, den Hund mitzubringen, aber nur, wenn das „eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellt“. Das könnte etwa aus hygienischen Gründen der Fall sein, wenn der Hund z. B. Zutritt zu einer Intensivstation im Krankenhaus haben soll oder wenn durch die Mitnahme des Hundes die übrigen Mitarbeiter und dadurch bedingt die Betriebsabläufe unzumutbar gestört werden.
Wenn der Hund Kollegen etwa anknurrt, kann der Arbeitgeber die Mitnahme verbieten, wenn das von den übrigen Mitarbeitern als gefährlich empfunden wird. Auch wenn Herrchen oder Frauchen versichern, dass das Tier nicht gefährlich sei und es objektiv auch nicht ist. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 Sa 490/21). Entscheidend sei, dass die Arbeitsabläufe beeinträchtigt würden.
Der Arbeitgeber kann die Mitnahme des Assistenzhundes jedoch nicht einfach verweigern, weil sie im Einzelfall schwierig ist, z. B. weil ein Kollege eine Hundehaarallergie oder eine Hundephobie hat. Der Arbeitgeber muss zunächst nach Alternativen suchen. Diese können sich daraus ergeben, dass die Mitarbeiter räumlich getrennt werden oder die Arbeitszeiten so verschoben werden, dass es nicht zu Überschneidungen komm. Schließlich kann auch die Verlagerung des Arbeitsplatzes ins Homeoffice eine Möglichkeit sein, um allen Interessen gerecht zu werden.
Wenn der Arbeitgeber dem Assistenzhund den Zutritt zum Arbeitsplatz verweigert, obwohl der Arbeitnehmer mit Behinderung eigentlich einen Anspruch auf die Mitnahme hätte, können sich daraus Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ergeben.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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