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Steuern / Gewerbesteuer 
Mittwoch, 24.01.2024

Ermittlung des einfachen gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsbetrages - Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes (als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) als reines Ertragswertverfahren ausgestaltet ist, das sich am Hektarwert und den ungenutzten Flächen orientiert (Az. III R 34/21).

Fraglich erschien, ob Betriebsmittel (wie etwa Maschinenbesatz) und Gebäude sowie Zu- und Abschläge hierbei berücksichtigt werden und ob eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes ausschließlich nach den Eigentumsverhältnissen des Grund und Bodens zu erfolgen hat oder ob die Aufteilung für die Anrechnung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nach Wirtschaftsgütergruppen unter Ausscheidung des Wertanteils für Grund und Boden vorzunehmen ist.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 des GewStG der nach § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen ist.

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