Wer im Straßenverkehr die eigene Vorsichtspflicht verletzt, kann nach einem Unfall für Schäden mit haftbar gemacht werden, auch wenn jemand anders die Gefahrensituation herbeigeführt hat. So entschied das Landgericht Hanau (Az. 2 S 62/22).
Ein Mann wollte mit seinem Pkw auf einer Straße verbotenerweise wenden. Als der Vorgang erst halb abgeschlossen war und er quer zur Straße stand, musste er bremsen, weil Gegenverkehr nahte. Hinter dem Wendenden sah ein Autofahrer zwar das Manöver, bremste aber nicht ab, sondern wurde nur langsamer. Das reichte aber nicht aus, um einen Zusammenstoß mit dem Wendenden zu verhindern. Der Hintermann verlangte vollen Schadenersatz. Der Wendende sei allein Schuld an der Kollision, da er verbotswidrig gehandelt habe. Von der gegnerischen Versicherung bekam er aber nur die Hälfte des Schadens ersetzt.
Das Landgericht gab der Versicherung Recht. Zwar sei die Gefahr durch das verbotene Manöver entstanden, doch hätte der Hintermann nicht darauf vertrauen dürfen, dass dieses abgeschlossen sein würde, wenn er die Stelle erreicht. Der Hintermann hätte hingegen abbremsen müssen, um sicherzustellen, dass es nicht zum Zusammenstoß komme. Da er dies nicht getan habe, müsse sich der Hintermann ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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