Die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Verkauf der Beteiligung um eine von der ursprünglichen Konzeption nicht umfasste Verlustsituation gehandelt hat. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6003/21).
Gemäß § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
Ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 1 EStG liege vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies sei der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei sei es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. Gemäß § 15b Abs. 3 EStG sei § 15b Abs. 1 EStG jedoch nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals 10 % übersteigt. Die Vorschrift des § 15b Abs. 1 EStG beziehe sich ausdrücklich auf „Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell”, mithin auf sämtliche Verluste im Zusammenhang mit der jeweiligen Einkunftsquelle. Entgegen der Ansicht des Klägers seien danach auch Veräußerungsverluste von der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG erfasst.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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