Ein Wohnungsmieter kann nicht mittels einstweiliger Verfügung den Einbau einer Gasetagenheizung verlangen, denn Mieter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Heizungs- und Energieform. So entschied das Landgericht Stralsund (Az. 8 T 94/23).
Im Mai 2023 wurde in einer Wohnung die defekte Heizung ausgebaut. Eine Erklärung dazu, ob und wann diese wieder eingebaut bzw. eine Ersatzanlage installiert werden würde, erfolgte nicht. Erst einige Monate später beantragten die Mieter mittels einstweiliger Verfügung den Einbau einer Gasetagenheizung. Die Vermieter hielten den Antrag für unbegründet. Sie verwiesen darauf, dass der Mietvertrag gekündigt sei. Die Mieter bestritten dies. Das Amtsgericht Stralsund wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieter.
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Einbau der Gasetagenheizung zu. Der Vermieter müsse gemäß § 535 Abs. 1 BGB lediglich in geeigneter, ihm überlassener Weise die Beheizung der Wohnung sicherstellen. Mangels besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien des Mietvertrags habe der Mieter weder einen Anspruch auf eine bestimmte Heizungsform noch auf die Nutzung einer bestimmten Energieform. Zudem sei der Einbau der Gasetagenheizung vor dem Hintergrund, dass das Fortbestehen des Mietverhältnisses unsicher sei und der aktuellen Diskussion zur umweltverträglichen Beheizung von Wohnhäusern für den Vermieter unzumutbar. Schließlich fehle es an der Eilbedürftigkeit, da die Mieter nach dem Ausbau der Heizung mehrere Monate bis zur Antragstellung abwarteten. Die fehlende Angabe der Vermieter zum Wiedereinbau der Heizung hätte ein sofortiges Handeln erfordert.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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