Wer anderen Kfz-Fahrern nicht die Gelegenheit gibt, nach einem Stau auf einer Kreuzung den Bereich zu räumen, muss nach einem Unfall überwiegend haften. So entschied das Amtsgericht Bottrop (Az. 10 C 79/21).
Auf einer Kreuzung mit Ampelanlage entstand ein Stau von Fahrzeugen, der sich nach dem Ende von deren Grünphase noch nicht ganz aufgelöst hatte. Als ein anderer Autofahrer Grün bekam und losfuhr, kollidierte er mit dem Pkw einer Frau. Diese war durch den Stau aufgehalten worden und wollte danach noch die Kreuzung räumen. Die Unfallbeteiligten stritten über die Haftung.
Das Amtsgericht stufte die Frau als „berechtigte Kreuzungsräumerin“ ein. Der Kläger hätte der Nachzüglerin Vorrang einräumen müssen. Daher müsse er zu zwei Dritteln haften. Beide Parteien hätten allerdings vorsichtig agieren müssen. Daher müsse die Frau ebenfalls noch zu einem Drittel haften, weil sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen habe.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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