Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass keine Berücksichtigung von Beiträgen für private Krankenversicherungen, welche den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzen, als Sonderausgaben möglich ist (Az. 8 K 431/22).
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung seien Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG diene der Sicherung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus. Wenn eine Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, sei eine private Versicherung für die bereits abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nicht erforderlich.
Die Basiskrankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG schöpfen den jeweils geltenden Höchstbetrag aus. Für den zusätzlichen Abzug von Versicherungsbeiträgen bleibe kein Raum. Wenn ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert sei, könne er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG unbeschränkt abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichte.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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