Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Leistungen und Lieferung im Zusammenhang mit der Sanierung der in seinem Eigentum stehenden Ritterburg zu gewähren ist (Az. 3 K 75/22).
Hinsichtlich der langjährigen Sanierung einer vom Steuerpflichtigen zurückerworbenen Ritterburg sei der Steuerpflichtige als Unternehmer anzuerkennen und zum Vorsteuerabzug bezüglich der Sanierungsaufwendungen berechtigt. Die Sanierungsaufwendungen seien nicht als Repräsentationsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder nach § 12 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Da die Sanierung einer Burg nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sei, sei der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG erst dann eröffnet, wenn im Einzelfall festgestellt werden könne, dass der Repräsentationsaufwand im Vordergrund stehe. Die Sanierung der Burg weise hier nicht typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Klägers und/oder seiner Geschäftsfreunde auf, sie war vielmehr Teil des unternehmerischen Gesamtkonzeptes des Klägers. Dieses bestand darin, den Kornspeicher, den Pferdestall und auch die Burg zu sanieren und die jeweiligen Gebäude unterschiedlichen Zwecken zuzuführen. Von der Burg wurde lediglich ein ganz kleiner Teil für die private Nutzung vorgesehen, für die der Kläger keine Vorsteueransprüche geltend gemacht hat. Allein die Tatsache, dass das streitbefangene Objekt seit Jahrhunderten der Familie des Klägers gehört und seiner Art nach als Wasserburg, dessen Ursprünge im 12. Jahrhundert liegen, ein Gebäude besonderer Qualität ist, führe nicht zu einer anderen Betrachtung.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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