Soll der Vermächtnisnehmer laut Testament des Erblassers die Grabpflege übernehmen, handelt es sich hierbei um eine höchstpersönliche Vermächtnisauflage, welche nach einem Urteil des Amtsgerichts München mit dem Tod des Vermächtnisnehmers nicht auf dessen Erben übergeht (Az. 158 C 16069/22).
Im Streitfall hatte die 2018 verstorbene Erblasserin ihrer Nichte 2015 per Testament 8.000 Euro vermacht mit dem Zusatz „für die Grabpflege“. Als die Nichte 2021 selbst verstarb, forderte der Sohn der Erblasserin die Grabpflege von den Erbinnen der Nichte ein. Er war der Ansicht, dass es sich bei der Geldzuweisung im Testament um ein Vermächtnis mit Auflage handeln würde. Dieses sei mit dem Tod der Nichte auf ihre Erbinnen übergegangen.
Die Erbinnen verstanden das Vermächtnis so, dass die Erblasserin die Grabpflege durch ihre Nichte persönlich gewünscht und ihr hierfür die 8.000 Euro zur Verfügung gestellt habe. Das Amtsgericht München sah dies ähnlich und wies die Klage des Sohnes der Erblasserin ab.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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