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Recht / Sonstige 
Freitag, 12.01.2024

Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kfz-Kennzeichens möglich - Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für kleines Kennzeichen

Wenn es technisch möglich ist, ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen auf ein ausländisches Auto anzubringen, besteht kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen. Der bloße Wunsch zum Anbringen eines Kennzeichens in US-Format ist unerheblich. So entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 11 ZB 22.2525).

2019 beantragte der Eigentümer eines Pkw des Typs Chrysler Dodge Magnum SRT 8 die Genehmigung einer Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag abgelehnt hatte, erhob der Fahrzeugeigentümer Klage. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Nunmehr beantragte der Fahrzeugeigentümer die Zulassung der Berufung.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lies die Berufung nicht zu. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nicht, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Es sei nämlich technisch ohne Weiteres und mit geringem finanziellem Aufwand möglich, mittels einfacher Distanzstücke ein reguläres, also vorschriftsmäßiges Kennzeichen anzubringen, ohne die Substanz des Fahrzeugs zu verändern. Dass die Zuteilung von verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werde, habe seinen Grund darin, dass diese aus der Distanz schlechter als die regulären Kennzeichen zu lesen und damit weniger geeignet seien, ihren Zweck zu erfüllen, die Identität des Halters zu ermöglichen. Letztlich liege die Zuteilung von regulären Kennzeichen im Interesse der Verkehrssicherheit. Demgegenüber sei das ästhetische Interesse des Betroffenen an einem möglichst kleinen bzw. zur originalen Anbringungsstelle passenden Kennzeichen nachrangig. Soweit der Kläger darauf verwies, dass bei Oldtimern großzügiger entschieden werde, liege das daran, dass die Forderung nach einem Umbau nicht mit den Anforderungen an das fahrzeugtechnische Kulturgut vereinbar sei. Das Fahrzeug des Klägers sei jedoch weder ein Oldtimer noch stelle es ein sonstiges fahrzeugtechnisches Kulturgut dar.

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