Das Finanzgericht Münster hat über mehrere Fragen zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten für Zwecke der Erbschaftsteuerbegünstigung nach § 13a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entschieden (Az. 3 K 2723/21 F und 3 K 2466/21 F).
In einem Urteilsfall (Az. 3 K 2723/21 F) klagte eine GmbH, deren Alleingesellschafter 2017 verstarb. In ihrer Lohnsteueranmeldung für März 2017 wurden 11 Arbeitnehmer (einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräften) angegeben. Die Klägerin hielt 51 % der Anteile an der I-GmbH, die nach einer gesonderten Feststellung des Finanzamts H-Stadt zwei Personen beschäftigte. Das beklagte Finanzamt stellte in einem zusammengefassten Bescheid u. a. die Anzahl der Beschäftigten der Klägerin auf 12 Personen fest (§ 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG). Das Finanzamt berücksichtigte neben 11 bei der Klägerin selbst beschäftigten Personen entsprechend der Beteiligungshöhe von 51 % einen weiteren Beschäftigten der I-GmbH. Nach Ansicht der Klägerin waren bei ihr nur 3,15 Personen beschäftigt gewesen. Maßgeblich sei nicht die Anzahl der Mitarbeiter nach Köpfen, sondern nach Arbeitszeitanteilen. Die Klage war erfolglos. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Anzahl der Beschäftigten nach Köpfen zu bestimmen ist.
In einem weiteren Fall (Az. 3 K 2466/21 F) konnte das Finanzgericht Münster offenlassen, ob auch bereits die frühere Ausnahmeregelung des § 13a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 trotz fehlendem Klammerzusatz „Saisonarbeiter“ dahingehend auszulegen ist, dass dem Merkmal „nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig“ eine zeitliche Begrenzung zukommt.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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