Das Finanzgericht Münster entschied, dass jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht kommt (Az. 1 K 1990/22 E).
Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vereinbart. Daraufhin schloss der Arbeitgeber für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt 44.529 Euro ausbezahlt. Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (sog. Fünftelregelung). Die Klage blieb jedoch vor dem Finanzgericht Münster erfolglos.
Nachtrag vom 26.02.2024:
Gegen das Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 25/23 anhängig.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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