Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D. h., das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erlaubnisnorm der Abgabenordnung DSGVO- und grundrechtskonform ist (Az. IX R 32/21).
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Kontoauszüge (von seinem Geschäftskonto) für eine Außenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese herauszugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des Klägers erhalten. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass das Finanzamt kein Recht hatte, seine persönlichen Daten weiter zu speichern oder auszuwerten. § 97 AO, der die Herausgabepflicht für Unterlagen ans Finanzamt regelt, oder auch § 29b AO (Befugnis der Finanzbehörden zur Verarbeitung personenbezogener Daten) stellten keine Rechtsgrundlage im Sinne der Datenschutzgrundverordnung dar.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die DSGVO beschränke zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt dürfe basierend auf § 29b AO diese Daten für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten. Den Begriff „sämtliche“ hob der Bundesfinanzhof im Text dabei gesondert hervor. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht sei DSGVO- und grundrechtskonform.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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