Die Straßenverkehrsbehörde darf Halterdaten an den Betreiber eines Privatparkplatzes übermitteln, wenn der Parkplatz für die Allgemeinheit offensteht. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az. 10 B 78/23).
Auf einem Kundenparkplatz eines Supermarkts kam es zu einem Parkverstoß. Die Parküberwachungsanlage registrierte für ein Fahrzeug eine Parkzeit von 13.16 Uhr bis 14.36 Uhr, folglich eine Parkdauer von einer Stunde und 20 Minuten. Die zulässige Höchstparkdauer auf diesem Parkplatz betrug eine Stunde. Die Betreiberin des Supermarktes holte sich die Halterdaten von der Straßenverkehrsbehörde. Nachdem die Halterin des Fahrzeugs davon erfuhr, verlangte sie von der Behörde die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Schließlich beantragte sie die Unterlassung der Weitergabe ihrer Halterdaten an Dritte im Falle eines Parkvorgangs auf einem Privatgrundstück.
Das Verwaltungsgericht entschied gegen die Fahrzeughalterin, denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe ihr nicht zu. Die Straßenverkehrsbehörde habe die Halterdaten weitergeben dürfen. Dabei sei unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privatgrundstück handelt. Es sei lediglich erforderlich, dass der Parkplatz der Allgemeinheit – wie im Streitfall – offensteht.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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