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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 09.01.2024

Hundehalter kann für alle Schäden durch Hundebiss bei Verstoß gegen Leinenzwang haften

Verstößt ein Hundehalter gegen die Pflicht, seinen Hund an der Leine zu führen und nutzt sein Hund seine Freiheit für eine Rauferei mit einem anderen Hund, so kann der Hundehalter für alle Schäden aus dieser Rauferei haftbar gemacht werden. Dies entschied das Landgericht Lübeck in einem rechtskräftigen Urteil (Az. 9 O 132/19).

Im Streitfall spazierte die Klägerin mit ihrer Hündin, einem Alaska Husky, an der Leine auf einem Wanderweg, auf dem Leinenpflicht herrschte. Ihr kam die Beklagte mit ihrer Hündin entgegen, die nicht angeleint war. Aus einer Entfernung von ca. 40 Metern lief die Hündin der Beklagten auf die Klägerin und deren Hündin zu. Der Hund der Beklagten reagierte nicht auf deren Rufe. Die Hündin bedrängte die Klägerin und ihre Hündin, woraufhin die Klägerin stürzte und in den rechten Oberschenkel gebissen wurde, wobei zwischen den Parteien streitig war, welcher Hund den Biss verursachte. Außerdem erlitt die Klägerin durch den Sturz Schürfwunden an der rechten Hand sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens, am Oberschenkel bildete sich durch den Biss ein Hämatom. Die Klägerin verlangte von der Versicherung der Beklagten Ersatz von Behandlungskosten, Ersatz für die Zeit, die sie ihren Haushalt nicht führen konnte, sowie Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro. Die Versicherung erfüllte ihre Forderungen nur zum Teil. Die Klägerin forderte mit der Klage vor dem Landgericht Lübeck die restliche Zahlung für die Medikamenten-Zuzahlung, Fahrtkosten und Haushaltsführungsschaden, sowie ein weiteres Schmerzensgeld von rund 6.800 Euro und eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro.

Die Richterin gab der Klägerin recht, dass die Beklagte allein für die Schäden einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, welcher Hund letztlich zugebissen habe. Weil sich die Hündin der Beklagten mit der Hündin raufte, habe sie die Verletzungen jedenfalls mitverursacht. Der Klägerin treffe hingegen keine Verantwortung für ihre Verletzungen. Sie habe ihre Hündin ordnungsgemäß an der Leine geführt und ihre Hündin habe der Hündin der Beklagten auch keinen Anlass für das Heranlaufen oder die Rangelei gegeben. Trotzdem blieb die Klage nur teilweise erfolgreich. Insbesondere hat die Richterin, nachdem sie zu den Verletzungen der Klägerin zwei Sachverständigengutachten eingeholt hatte, entschieden, dass bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro ausreichend sei.

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