Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern nahm Stellung zur umsatzsteuerpflichtigen Behandlung der Nutzung von Abwärme aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) für das unentgeltliche Trocknen von Holzhackschnitzeln für einen Dritten (Az. 2 K 352/20).
Wenn der Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt liefere, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen übertrage, handele es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i. S. v. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG. Nutze der Unternehmer die Abwärme der Biogasanlage, um in eigenen Trocknungscontainern Holzhackschnitzel eines Dritten unentgeltlich zu trocknen, liege darin weder eine Zuwendung i. S. v. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG noch eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG, sondern dem Grunde nach eine unentgeltliche Wertabgabe.
Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen sei nicht steuerbar. Im Streitfall sei ein solcher unternehmerischer Grund in dem Umstand zu sehen, dass die Betreiberin der Biogasanlage durch die unentgeltliche Trocknung fremder Hackschnitzel einen höheren KWK-Bonus erlangen konnte. Daran gemessen scheide hier eine Kürzung des Vorsteuerabzugs für die Trocknungscontainer aus.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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