Da der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, die Verunreinigung des Balkons mit Taubenkot zu verhindern, kann der Mieter in diesem Fall nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hanau weder die Miete mindern noch von dem Vermieter deren Reinigung verlangen (Az. 94 C 21/22).
Im Streitfall war der Balkon der Mieterin einer Wohnung durch Taubenkot verunreinigt worden. Weil der Vermieter dies nicht verhindert habe und auch keine Reinigung des Balkons vornahm, kürzte sie anteilig die Miete. Der Vermieter klagte daraufhin die restliche Miete ein.
Das Amtsgericht Hanau verurteilte die Mieterin, die Miete vollständig zu zahlen. So wie hier keine anderslautenden Abreden zwischen den Parteien vorliegen, sei der Vermieter nicht verpflichtet, das Einfliegen von Tauben und eine mögliche Verunreinigung einer vermieteten Wohnung durch diese zu verhindern. Hierauf habe er keinen Einfluss. Vielmehr handele es sich um ein allgemeines Risiko, welches nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, zumal die Wohnung ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet wurde. Des Weiteren schulde der Vermieter auch nicht die Reinigung des Balkons. Zwar habe er für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen, das erfordere entsprechende Säuberungsarbeiten jedoch nur auf den Gemeinschaftsflächen, für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei jedoch der Mieter zuständig.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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