Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG bei einem Bauleiter zu stellen sind (Az. VI R 27/21).
Im Streitfall war der Kläger als Bauleiter bei einer AG tätig. Die AG hatte u. a. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung an einem Ort (AG-Niederlassung), welcher im Arbeitsvertrag des Klägers nur als „Einstellungsort“ bezeichnet wurde. Ihm stand ein Firmenwagen – auch zur privaten Nutzung – zur Verfügung, dessen Nutzung der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen als Sachbezug nach der 0,03%-Regelung berücksichtigte. Der Kläger argumentierte, dass er keine erste Tätigkeitsstätte am Sitz seines Arbeitgebers habe. Ausdrückliche Absprachen über eine Zuweisung zu der ortsfesten betrieblichen Niederlassung seien nämlich nicht getroffen worden. Er übe vielmehr eine Auswärtstätigkeit in Form der sog. Einsatzwechseltätigkeit aus. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber den Kläger einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet habe. Mit seiner Klage hatte der Bauleiter in erster Instanz (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern) Erfolg.
Die Revision des Finanzamtes wiesen die Richter des Bundesfinanzhofs zurück. Das Finanzgericht habe ohne Rechtsfehler eine Zuordnung des Klägers zu der Niederlassung der AG verneint. Ausgehend hiervon habe es den Arbeitslohn des Klägers zu Recht um die sich aus der Anwendung der 0,03%-Regelung ergebenden Beträge reduziert und die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Ebenfalls zutreffend habe die erste Instanz vom Ansatz der Entfernungspauschale abgesehen. Eine stillschweigende Zuordnung eines angestellten Bauleiters zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergebe sich nicht allein daraus, dass der Bauleiter die bestimmte betriebliche Einrichtung (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss (z. B. Besprechungen), im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt. Entsprechendes gelte, wenn der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen für die private Nutzung des dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens die 0,03%-Regelung angewendet habe, so der Bundesfinanzhof.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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