Wenn die Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf von Wohneigentum voraussetzt, ist eine Klage auf Zustimmung seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz am 1. Dezember 2020 gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 90/22).
Im Oktober 2020 verkaufte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung und bat die Verwalterin um Zustimmung. Die Teilungserklärung setzte die Zustimmung der Verwalterin voraus. Da diese die Zustimmung verweigerte, erhob die Wohnungseigentümerin gegen die Verwalterin Klage. Sowohl das Amtsgericht Hannover als auch das Landgericht Lüneburg wiesen die Klage ab. Die Verwalterin sei nach neuer Rechtslage nicht mehr die richtige Beklagte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 sei die Klage auf Zustimmung zum Verkauf stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Dies gelte auch dann, wenn vor der Neuregelung eine Teilungserklärung vereinbart wurde, in welcher die Zustimmung des Verwalters vorgesehen war. Nach neuem Recht sei der Verwalter lediglich ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Entscheidungen der Gemeinschaft umsetze. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalte das gemeinschaftliche Eigentum sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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