Wer als Kfz-Fahrer eine rote Ampel missachtet, agiert grob fahrlässig. Wenn dann ein Unfall passiert, kann das geringfügigere Verkehrsvergehen des Unfallgegners dahinter zurückstehen. Der Rotlichtfahrer muss allein haften. So entschied das Oberlandesgericht des Saarlands (Az. 3 U 11/23).
Ein Mann führ mit seinem Auto innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Wegen einer Baustelle war in einem Abschnitt ein Fahrstreifen gesperrt. Eine Behelfsampel regelte dort den Verkehr und zeigte „Rot“ an. Das ignorierte der Mann und fuhr einfach weiter. Auf Höhe eines Parkhauses kam es dann zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug einer Frau, die dort gerade herausfuhr. Der Rotlichtfahrer war der Ansicht, dass die Frau mithaften müsse, weil sie beim Einbiegen in die Straße seine Vorfahrt missachtet hätte.
Das Oberlandesgericht wertete jedoch bereits das Ignorieren der roten Ampel wegen der damit verbundenen Gefahren als grobe Fahrlässigkeit, zumal der Blick auf die Ampel für den Mann völlig frei war. Dahinter stehe ein etwaig geringfügiges Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer zurück. Es stellte sich zudem heraus, dass der Rotlichtfahrer auch gar nicht reagierte hatte, als die Frau mit ihrem Auto von der Parkhaus-Ausfahrt auf die Straße eingebogen war, sondern ihrem Fahrzeug geradewegs in die Seite hineingefahren war. Der Mann müsse daher allein haften.
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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