Steht im Scheidungsbeschluss ein falsches Heiratsdatum, ist die Scheidung trotz des falschen Datums wirksam. Daher ist die Scheidung vom Standesamt ins Eheregister einzutragen. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 17 WF 148/23).
Im März 2023 wurde durch das Amtsgericht Lüneburg eine Ehe rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsbeschluss war dabei das falsche Heiratsdatum vermerkt. Da sich das Standesamt nachfolgend wegen des falschen Heiratsdatums weigerte, die Scheidung in das Eheregister einzutragen, beantragte die Ex-Frau die Berichtigung des Scheidungsbeschlusses. Dies lehnte das Amtsgericht Lüneburg ab.
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Berichtigung des Scheidungsbeschlusses hinsichtlich des falschen Heiratsdatums komme nicht in Betracht. Die Scheidung sei aber vom Standesamt ins Eheregister einzutragen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liege in der unrichtigen Datums- und Registerbezeichnung eine im Hinblick auf die Scheidung in jeder Hinsicht unschädliche Falschbezeichnung. Der Scheidungsbeschluss sei dennoch wirksam. Es sei von vornherein und von außen sofort erkennbar, dass ausschließlich die zwischen den Beteiligten tatsächlich geschlossene Ehe geschieden werden sollte. Sollte das Standesamt sich weiterhin weigern, die Scheidung ins Eheregister einzutragen, bestehe die Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach § 49 des Personenstandsgesetzes (PStG).
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Letzte Änderung: 20.02.2020 © Wäger & Partner - Steuerberater 2020
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